SATZUNG

§ l Name, Sitz und Zweck

(1) Der im Jahre 1948 gegründete Verein führt den Namen: Club der Pferdefreunde Goch e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Goch. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kleve eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied des Kreispferdesportverbandes Kleve e.V. und des Pferdesportverbandes Rheinland e.V.

3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung „Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Aufgaben und Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4) Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Satzungszweck wird weiter erfüllt durch sportliche Kameradschaft unter den Mitgliedern, durch Pflege des Gemeinschaftssinnes und durch die Erziehung zur Toleranz, insbesondere bei den Jugendlichen. Weiterer Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Förderung und Pflege des Karnevalbrauchtums und der heimatlichen Tradition. Diesem Satzungszweck dienen die Durchführung von und die Teilnahme an Karnevalsveranstaltungen, die Teilnahme an Karnevalsumzügen und weitere Veranstaltungen zur Pflege des rheinischen Brauchtums.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Mitglied des Vereins kann werden, wer gewillt ist, die im § l der Satzung genannten Ziele und Aufgaben zu fördern.

(3) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Wird das Aufnahmegesuch durch den Vorstand abgelehnt, so entscheidet auf Antrag des Beitrittswilligen die Mitgliederversammlung über das Aufnahmegesuch.

§ 3 Ehrenmitgliedschaft

(1) Mitglieder und sonstige Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Ehrenmitglieder sind von den Beitragsleistungen befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Zur Wahrung der Frist kommt es auf den Zugang der Austrittserklärung an.

(2) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, gegen die Vereinszwecke oder die Vereinssatzung; b) wegen einer unehrenhaften oder grob unsportlichen Handlung; c) wenn es mit Beitrags Zahlungen von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt. Der Beschluss über den Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Wegen eines Ausschlusses nach Abs. 2 Ziff. a) oder b) steht dem Mitglied das Recht zu, binnen zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses über den Ausschluss die Mitgliederversammlung anzurufen die dann über den Ausschluss zu befinden hat.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(2) Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen und zwar jeweils jährlich im Voraus. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und die Staffelung der Beiträge sowie über die Festsetzung außerordentlicher Beiträge für besondere Zwecke.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen Zahlungserleichterungen oder Beitragsermäßigungen zu gewähren.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und im Verein Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

(3) Die Teilnahme an Vereinsturnieren ist den Mitgliedern vorbehalten, die als aktive Mitglieder ausschließlich für den Club der Pferdefreunde Goch e.V. starten. Die Einladung von Gastreitern bzw. von Reitern der befreundeten Reitervereine ist zulässig.

§ 7 Vereinsorgane Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, stattfinden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe von Gründen beantragt hat.

(4) Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Zwischen der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

(5) Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlungen gehören:

a) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Bestätigung des Jugendwartes (außer Reitlehrer)
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
c) Entgegennahme der Kassenberichte und der Berichte der Kassenprüfer und die Beschlüsse über die Entlastungen des Vorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Änderungen der Vereinssatzung
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der außerordentlichen Beiträge
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Auflösung des Vereins
j) Verwendung des Vereins Vermögens nach der Auflösung.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(9) Anträge können gestellt werden a) von den Mitgliedern b) vom Vorstand. Über Anträge, die nicht schon auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederver- sammlung nur abstimmen, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder anerkannt wird.

(10) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

(11) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(12) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 9 Niederschrift

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

a) dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer und dem Kassierer;
b) dem Gesamtvorstand, bestehend aus – dem geschäftsführenden Vorstand – dem Jugendwart – den Beisitzern – den Reitlehrern und den Ehrenmitgliedern als „geborene“ Mitglieder. Reitlehrer sind Personen, die im Auftrage des Vereins ständig Vereinsmitglieder trainieren. (

2) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des Vorstandes unter denen der 1. Vorsitzende sein muss, vertreten. Nur im Verhinderungsfall sind die anderen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zur Vertretung berechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden alle drei Jahre in der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleiben die Mitglieder des Vorstandes im Amt.

(4) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl einzusetzen.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Leitung des Vereins
b) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Erstellung der Jahresberichte, Buchführung
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(6) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die laufenden Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der geschäftsführende Vorstand eine Beschlussfassung des Gesamtvorstandes herbeizuführen; im Übrigen hat er den Gesamtvorstand über seine Tätigkeit laufend zu informieren.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Über die Beschlüsse in Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 12 Jugend im Verein

(1) Alle dem Club der Pferdefreunde Goch e.V. angeschlossenen Mitglieder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gehören der Reiterjugend des Vereins an.

(2) Die Jugend des Clubs der Pferdefreunde Goch e.V. führt und verwaltet sich selbständig; sie entscheidet selbst über die ihr zufließenden Mittel.

§ 13 Organe Organe der Jugend im Verein sind

a) der Vereinsjugendtag
b) die Vereins Jugendleitung.

§ 14 Vereinsjugendtag

(1) Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

(2) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet mindestens einmal jährlich statt. Er ist mindestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung abzuhalten.

(3) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen zwischen dem 14. und 21. Lebensjahr.

(4) Aufgabe des Vereins Jugendtages ist:

a) Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Jugendleitung (außer Reitlehrer)
b) Entgegennahme des Berichtes des Jugendwartes
c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
d) Beratung der Vereins Jugendleitung in Fragen der Jugendarbeit.

§ 15 Vereinsjugendleitung

(1) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:

a) dem Jugendwart
b) dem Jugendausschuss c) den Reitlehrern – als „geborene“ Mitglieder -, die die Reiterjugend trainieren. Der Jugendausschuss besteht aus fünf Mitgliedern.

(2) Die in Abs. l a und b genannten Mitglieder werden vom Vereins -jugendtag für drei Jahre gewählt; der Jugendwart ist zusätzlich von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen.

§ 16 Übernahme von Regelungen

Die sonstigen Bestimmungen dieser Satzung sind für die Jugendarbeit sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ sehen; in der Einladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Goch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. März 2010 beschlossen.

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