Zugangsvorausetzungen zur Reitsportanlage

Mit der aktuellen Corona-Schutzverordnung wurden auch die Vorgaben für Innenräume und Sportanlagen verschärft.

Für die Nutzung unserer Anlage bedeutet das:

Maskenpflicht in den Reithallen

  • Generelle Maskenpflicht (medizinische Maske) in Innenräumen (auch eine Reithalle gilt als Innenraum), sobald mehrere Personen zusammentreffen, außer bei der Sportausübung
  • Das heißt konket: Sobald man nicht alleine ist, ist grundsätzlich eine Maske zu tragen – ausgenommen beim Reiten oder Voltigieren
  • Eine weitere Ausnahme von der Maskenpflicht gilt für immunisierte Reitlehrer (2G), die ihren Unterricht in der Bahn geben

Training drinnen

  • 2G-Plus (geimpft oder genesen und aktuell negativ getestet)

Test = aktueller Schnelltest (max. 24 Std.) oder ein PCR Test (max. 48 Stunden)

Training draußen

  • 2G (geimpft oder genesen)

Ausnahmen bei 2G-/2G-Plus-Regelung

  • Kinder und Jugendliche bis einschl. 15 Jahre, die regelmäßigen Schultestungen unterliegen, werden immunisierten und getesteten Personen gleichgestellt
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (mit Test)

Unterscheidung Sportstätten und Stallanlagen

  • 2G-Plus-Regel greift nicht auf der Stallgasse bei der Versorgung der Pferde. Der Testnachweis ist daher für immunisierte Personen auch keine generelle Zutrittsvoraussetzung zur Pferdesportanlage. Wie in allen Innenräumen gilt jedoch die Maskenpflicht, sofern mehrere Personen anwesend sind.

Diese Vorgaben sind einzuhalten, ansonsten ist die Nutzung unserer Anlage nicht gestattet. Die entsprechenden Nachweise sind mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Vorstand